Jugendordnung
Jugendordnung der Schachjugend der Schachfreunde Schwerte 1951
Name und MitgliedschaftDie Jugend der “Schachfreunde Schwerte 1951” ist in der “Schachjugend der Schachfreunde Schwerte 1951” zusammengeschlossen. Zur Schachjugend der Schachfreunde Schwerte 1951 gehören die Jugendlichen des Vereins, sowie sämtliche in den Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder. Aufgaben und ZieleDie Schachjugend Schachfreunde Schwerte 1951 verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. FinanzierungDie Schachjugend Schachfreunde Schwerte 1951 erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuß von den Schachfreunden Schwerte 1951, der mindestens die Höhe der Beiträge der Jugendlichen hat. JugendversammlungDas höchste Organ der Schachjugend Schachfreunde Schwerte 1951 ist die Jugendversammlung. Mitglied der Jugendversammlung ist jedes Mitglied der Schachjugend Schachfreunde Schwerte 1951. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind die Beschlußfassungen über vorliegende Anträge und die Wahl des Jugendwartes und des Jugendsprechers. Der Jugendsprecher muß zum Zeitpunkt der Wahl Jugendlicher im Sinne der Spielordnung sein. Jugendwart und Jugendsprecher sind Mitglieder im Vorstand der Schachfreunde Schwerte 1951. Der Jugendwart ist zuständig für den technischen und organisatorischen Ablauf des Spielbetriebs. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Schachjugend innerhalb des Vereins und innerhalb des Bezirkes. Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Jugendwart, den Schachfreunden Schwerte 1951 und der Schachjugend Iserlohn. SchlußbestimmungIn allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung nicht im Einzelnen geregelt sind, ist nach der Satzung der Schachfreunde Schwerte 1951 zu verfahren. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Jugendordnung ist mit der Annahme durch die Jugendversammlung am 20. Dezember 1974 ordnungsgemäß in Kraft getreten. |