Satzung

 Schachfreunde Schwerte 1951

Satzung

(in der gültigen Fassung vom 26. Mai 2011)

 

§ 1. Name, Zweck und Sitz des Vereins

1) Der am 1. September 1951 gegründete Verein trägt den Namen “Schachfreunde Schwerte 1951”.

2) Der Verein “Schachfreunde Schwerte 1951” mit Sitz in Schwerte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung.

3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachspiels und die wettkampfmäßige Betätigung im Schachsport.

4) Der Verein muß kulturell und unpolitisch geführt werden.

5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit diese nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben, die 15% der Einnahmen des Vorjahres übersteigen, bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand oder der MV. Hiervon ausgenommen sind Abgaben an die in §1 Abs. 8 genannten übergeordneten Organisationen sowie Versicherungen und Sporthilfe.

7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8) Der Verein ist Mitglied im

a) Schachbezirk Iserlohn
b) Stadtsportverband Schwerte
c) Kreissportbund Unna.

§ 2. Mitgliedschaft

1) Jeder kann Mitglied des Vereins werden.

2) Der Verein setzt sich aus

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

zusammen.

3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag und mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung (MV) gewählt.

4) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

5) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind, besitzen Stimmrecht auf der MV. Das Stimmrecht eines Mitglieds unter 16 Jahren wird durch den anwesenden gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Das Stimmrecht ist ansonsten nicht übertragbar. Eine geheime Abstimmung muss stattfinden, wenn ein solcher Antrag von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

6) Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

7) Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

8) Die MV kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ein Mitglied ausschließen. Hierbei muß allen Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden.

9) Die Jugendlichen und Schüler sind in der “Schachjugend Schachfreunde Schwerte 51” zusammengeschlossen. Die Schachjugend verwaltet sich nach den Richtlinien der Jugendordnung selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Änderungen an der bestehenden Jugendordnung sind durch den Vorstand und die MV zustimmungspflichtig.

§ 3. Beitrag

1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.

2) Die Höhe des Beitrages wird von der MV jährlich festgelegt. Änderungen treten ab 1.1. des folgenden Jahres in Kraft.

3) In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Beiträge ermäßigen bzw. erlassen.

4) Der festgelegte Beitrag ist Jahresbeitrag und bis zum 28.2. jeden Jahres zu zahlen. Jugendliche können den Beitrag auch in zwei Raten, von denen die zweite spätestens am 31.8. fällig ist, zahlen.

5) Wird der Beitrag nicht bis zu diesen Terminen entrichtet, besteht kein Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb.

6) Sofern der Beitrag auf Anmahnung nicht spätestens bis zum 30.4. des laufenden Jahres gezahlt wird, gilt die Mitgliedschaft als erloschen.

7) Der Vorstand kann auf Antrag einen Zahlungsaufschub gewähren.

8) Bei Aufnahme in den Verein wird ein Jahresbeitrag fällig.

9) Bei Ehrenmitgliedern entfällt Absatz 1.

§ 4. Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.

2) Durch den Vorstand wird jährlich eine ordentliche MV einberufen. Der Vorsitzende ist befugt zu außerordentlichen MV einzuladen, wenn dies im Vereinsinteresse geboten scheint. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn wenigstens 25% der Mitglieder dies verlangen. Dieser Antrag ist dem Vorsitzenden schriftlich mit Begründung und Namensnennung einzureichen. In diesen beiden Fallen muss die außerordentliche MV innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags stattfinden.

3) Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4) Die MV wählt in jedem Jahr die Hälfte des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. In den Jahren mit ungeraden Zahlen werden 1. Vorsitzender und Geschäftsführer, in den Jahren mit geraden Zahlen werden 2. Vorsitzender, Kassierer und Spielleiter gewählt.

5) Der Vorstand muß alle Mitglieder zur MV mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich einladen mit Angabe der Tagesordnung.

6) Von jeder MV muß eine Niederschrift angefertigt und auf der nächsten MV genehmigt werden.

7) Die MV wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 5. Vorstand

1) Der Vorstand leitet den Verein.

2) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der Vorstandsmitglieder richten sich nach den Gegebenheiten des Vereins.

3) Der Vorstand besteht mindestens aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Spielleiter
Kassierer
Jugendwart

Der Jugendwart wird von der Schachjugend gewählt.

4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe des Geschäftsjahres muß sich der Vorstand bis zur nächsten MV ergänzen.

5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.

6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

7) Der Vorstand bildet den Spielausschuß, der in seiner Gesamtheit für den Spielbetrieb verantwortlich ist.

8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist an die Beschlüsse der MV gebunden.

§ 6. Auflösung

1) Über die Frage der Auflösung des Vereins entscheidet eine nur zu diesem Zweck einberufene MV. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwerte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports, Senioren- und Jugendbetreuung) zu verwenden hat.

§ 7. Satzung

1) Diese Satzung kann von einer MV mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Bei dieser MV müssen mehr als 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

2) Die Absicht der Satzungsänderung muß in der Einladung zu dieser MV ausgesprochen sein, unter Angabe der zu ändernden Absätze.

3) In allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, gelten die Satzungen des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V..

4) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die MV am 26. Mai 2011 unter Aufhebung aller bisher geltenden Satzungen mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Beschlossen am 26. Mai 2011